Satzung

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führ den Namen „Psychosoziale Arbeit mit Verfolgten“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  • 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene. Der Verein hat die Aufgabe, Opfer politischer, rassistischer und sozialer Verfolgung, insbesondere auch Überlebende nationalsozialistischer Verfolgung, sowie deren Verwandte und Freunde psychosozial zu versorgen, Verfolgungsschicksale in den Blickpunkt der Öffentlichkeit zu rücken und Forschungsprojekte zu Verfolgungsfolgen zu initiieren und zu unterstützen.

Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke insbesondere durch

  • die Einwerbung privater und öffentlicher Fördermittel für den Aufbau eines professionellen Beratungs- und Betreuungsangebots für Verfolgte;
  • Einwerbung und Beschäftigung von Sozialarbeiter_innen und Psycholog_innen auf Honorar- und Festanstellungsbasis zur Konzeptionierung, Durchführung und Evaluation psychosozialer Arbeit mit Verfolgungsopfern;
  • Zusammenarbeit mit Selbstorganisationen der Verfolgten, mit anderen Beratungsstellen, mit Vertretern der Medien und einschlägig Forschenden, mit Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vorstandes erhalten jährlich eine Ehrenamtspauschale in Höhe von z. Zt. 720  € gemäß § 3 Nr. 26a EStG.

Die Mitglieder erhalten- soweit sie im Rahmen eines Projektes Besuchs-, Begleit- Betreuungsdienste wahrnehmen, Aufwandsentschädigungen und/oder Übungsleiter_innenpauschalen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein „Psychosoziale Arbeit mit Verfolgten“ ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

  • 3 Mitgliedschaft

Es gibt die Möglichkeit, ordentliches oder Fördermitglied zu werden. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

Fördermitglieder des Verein können werden:

  1. natürliche Personen,
  2. juristische Personen,
  3. Firmen oder Verbände.

Ordentliches oder Fördermitglied kann nur werden, wer die Ziele des Vereins fördert und unterstützt sowie die Satzung für seine Tätigkeit im Verein als rechtsverbindlich anerkennt.

Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Gegen seine Entscheidung ist Widerspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung gemäß §5.7b entscheidet.

Ein mehr als einjähriger Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages hat den automatischen Ausschluss zur Folge.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Jedes Mitglied hat einen festen Beitrag pro Jahr zu entrichten.

  • 4 Organe

Organe des Vereins „Psychosoziale Arbeit mit Verfolgten“ sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
  • 5 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen.

Sie wird vom Vorstand einberufen. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Einladung erfolgt drei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Die in §6 genannten Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit einzeln gewählt.

Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über

  1. Kassenprüfungsberichte
  2. Ausschluss von Mitgliedern
  3. Festsetzung der Beiträge
  4. Beitritt zu übergeordneten Organisationen
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Wahl des Vorstands
  7. Satzungsänderungen
  8. Auflösung des Vereins
  9. Bildung von Ausschüssen, die dem Vorstand verantwortlich sind, und die Sitzungsleitung der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins werden mit 2/3-, alle anderen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  • 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden.

Vorstand im Sinne §26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neu gewählten Vorstandes im Amt.

Der Vorstand wird ermächtigt, solche Änderungen der Satzung vorzunehmen, die für die Anerkennung als gemeinnütziger, mildtätiger Verein durch das Finanzamt oder als Voraussetzung für die Eintragung ins Vereinsregister geboten sind.

  • 7

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Rote Hilfe e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

  • Salvadorianische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen nicht berührt.